Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
I. Begriff:1. Bestimmte Regeln der Rechnungslegung. Sie bilden die allgemeine Grundlage für die handelsrechtliche Bilanzierung und sollen die mit der Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen verbundenen legislatorischen Zwecksetzungen gewährleisten.
- 2. Die GoB haben im Gegensatz zu Rechnungslegungsstandards (z.B.  Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS)) Rechtsnormcharakter, d.h. sie sind verbindlich anzuwenden, wenn Gesetzeslücken vorhanden sind, Zweifelsfragen bei der Gesetzesauslegung auftreten und eine Rechtsanpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse stattfinden muss. Insofern spricht man auch von einem unbestimmten Rechtsbegriff. Im HGB 1985 hat der Gesetzgeber erstmalig bestimmte Prinzipien, die seit langem als rechtsform- und größenunabhängige GoB anerkannt waren, einzeln kodifiziert.
- 3. Für die Ermittlung der nichtkodifizierten Teile der GoB werden in der Literatur drei Methoden genannt: a) Nach der induktiven Methode werden die GoB aus den Gepflogenheiten der Praxis „abgeleitet“.
- b) Bei der deduktiven Methode wird der Versuch unternommen, die GoB allein aus Zwecken der Rechnungslegung zu ermitteln. So leitet die deduktive Methode, die nach herrschender Meinung die richtige ist, Verhaltensregeln aus den Gesetzen oder aus wissenschaftlich begründeten Theorien des Rechnungswesens ab. Sie ist ein „theoretisches Interpretations- und Findungsverfahren“ im Gegensatz zur „Induktion aus der Anschauung der praktischen Übung ehrbarer Kaufleute“ heraus.
- c) Eine Weiterentwicklung dieser beiden Methoden stellt die Hermeneutik dar. Sie versucht als ganzheitliche Methode, den unterschiedlichen Jahresabschlusszwecken gerecht zu werden.
- Die Anwendungsbereiche der GoB können nach überwiegender Meinung unterschieden werden in Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (i.e.S.),  Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur sowie  Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung.
II. Quellen:1. Gesetz- und Rechtsprechung: a) Handelsrecht (§§ 238–263 HGB); b) Steuerrecht (§§ 140–148, 154, 158 AO; §§ 4 ff. EStG; 29–31 EStR); c) Rechtsprechung.
- 2. Empfehlungen, Erlasse, Gutachten von Behörden und Verbänden.
- 3. Gepflogenheiten der Praxis.
III. Die GoB i.e.S.:Als Ausfluss des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit (Nachprüfbarkeit) soll die  Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, ihre Entstehung und Abwicklung und die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 HGB, § 145 I AO). Notwendig sind Eintragungen in einer lebenden Sprache; bes. bei EDV-Buchführung dürfen auch Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in Organisationsplänen, Programmbeschreibungen, Datenflussplänen o.Ä. eindeutig festliegt (§ 239 HGB).
- Die Grundsätze der Vollständigkeit sowie formellen und materiellen Richtigkeit verlangen, dass keine Geschäftsvorfälle weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden, als sie sich tatsächlich abgespielt haben. Konten dürfen nicht auf falsche oder erdichtete Namen geführt werden. Bei der Führung von Büchern oder bei  Belegbuchhaltung soll Blatt für Blatt oder Seite für Seite fortlaufend nummeriert sein. Der ursprüngliche Buchungsinhalt darf nicht unleserlich gemacht, es darf nicht radiert werden, Bleistifteintragungen sind unzulässig. Zwischen den Buchungen dürfen keine Zwischenräume gelassen werden ( Buchhalternase). Bei EDV-Buchführungen müssen Änderungen und Korrekturen automatisch aufgezeichnet werden (§ 239 III HGB).
- Sämtliche Buchungen müssen aufgrund der  Belege jederzeit nachprüfbar sein („keine Buchung ohne Beleg“,  Belegprinzip). Der Zusammenhang zwischen Geschäftsvorfall, Beleg und Konto ist durch ein Grundbuch herzustellen, das auch in einer geordneten und übersichtlichen Belegablage bestehen kann. Die Erfüllung der Grundbuchfunktion ist bei EDV-Buchführung durch Ausdruck oder Ausgabe auf Mikrofilm, bei der Speicherbuchführung durch jederzeitige Ausdruckbereitschaft sicherzustellen.
- Der Grundsatz der rechtzeitigen und geordneten Buchung verlangt, dass die Buchungen innerhalb einer angemessenen Frist in ihrer zeitlichen Reihenfolge vorgenommen werden. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen i.d.R. täglich festgehalten werden (§ 146 I AO). Im Kontokorrentbuch sind alle Käufe und Verkäufe auf Kredit kontenmäßig festzuhalten. Bei nur gelegentlich unbarem Geschäftsverkehr braucht ein Kontokorrentbuch nicht geführt zu werden, wenn für jeden Bilanzstichtag über die bestehenden Forderungen und Schulden Personenübersichten geführt werden. Bei Einzelhändlern ist eine vereinfachte Buchung kleinerer Kreditgeschäfte zulässig (im Wareneingangsbuch in einer besonderen Spalte, Kreditverkäufe in einer Kladde, Debitoren- oder Kreditorenverzeichnis zum Bilanzstichtag). Ersatzweise Führung einer  Offene-Posten-Buchführung ist bei Einhaltung der Ordnungsmäßigkeitsvoraussetzung möglich.
- Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Buchungsbelege beträgt zehn Jahre (§ 257 IV HGB).
IV. Verstöße gegen GoB:1. Bei erheblichen formellen Mängeln, die das Wesen der Buchführung berühren, liegt keine ordnungsmäßige Buchführung vor (z.B. Fehlen notwendiger Aufzeichnungen des Tagebuchs, Kassenbuchs oder des Inventarbuchs, mangelnde Ausdruckbereitschaft bei  Speicherbuchführung). Bei kleineren formellen Mängeln ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zu beanstanden, wenn das sachliche Ergebnis nicht beeinflusst wird ( Buchführungspflicht).
- 2. Bei materiellen Mängeln der Buchführung (z.B. Nichtbuchung oder Falschbuchung von Geschäftsvorfällen, Passivsalden im Kassenbuch) kann sich Folgendes ergeben: (1) Die Fehler in der Buchführung werden berichtigt; (2) das Buchführungsergebnis wird durch eine ergänzende Schätzung berichtigt; (3) das gesamte Ergebnis wird unter Verwendung der Buchführungsunterlagen geschätzt.
V. Folgen fehlender Ordnungsmäßigkeit:1. Steuerlich: (1) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; (2) Entzug derjenigen steuerlichen Vergünstigungen, die an das Vorliegen bestimmter Buchnachweise geknüpft sind; (3) Umkehrung der Beweislast; (4)  Zwangsmittel, ggf. Steuerstrafverfahren.
- 2. Straf- und zivilrechtlich: (1) Mangelnder Beweiswert der  Geschäftsbücher; (2) Insolvenzvergehen nach §§ 283 ff. StGB strafbar ( Bankrott); (3) bei Kapitalgesellschaften Versagung des  Bestätigungsvermerks.

Lexikon der Economics. 2013.

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